BVfK-Wochenendticker 22. Juli 2017

  aktuell - anspruchsvoll - authentisch

- exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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Feststellungen zum BVfK-Siegel, -Regelwerk sowie zur Qualitätssicherung:  Alles fügt sich zu einem Markenkern zusammen, der am Ende immer und nachhaltig dem Wohle der Mitglieder dient.

 

BVfK-Grundsatz: Man darf alles verkaufen, muss es nur richtig beschreiben!

 

Verheerende Sitauation in Berliner Kfz-Zulassungsstellen

 

 

Urlaubstipp: Geliebt. Gebraucht. Gehasst. Die Deutschen und ihre Autos

 

 

Digitale Welt: Die Zukunft ist bereits Gegenwart

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

 

- BGH: Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen.

 

- Geldwäsche 2.0 – „Know Your Customer“

 

- OLG Köln: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen BVfK und Schürenstedts Autoportal.

 

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

seit Gründung ist es das unveränderte Ziel Ihres BVfK, eine Gemeinschaft seriöser und professioneller Kfz-Kaufleute zu bilden. Dies sollte niemals nur ein Lippenbekenntnis sein, sondern durch ein verpflichtendes und einforderbares Regelwerk untermauert werden.

Obwohl dies keine einfache Aufgabe war und ist und auch gelegentlich von Widerständen aus dem Handel begleitet wird, wurde der BVfK wegen dieser Konzeption und seiner damit verbundenen Konsequenzen eine Erfolgsgeschichte. Heute sind wir die größte vergleichbare Händlervereinigung Europas, haben vielfach Maßstäbe gesetzt und uns große Anerkennung erworben. 

Freie und seriöse Kfz-Händler sind seitdem in der öffentlichen Wahrnehmung kein zwingender Widerspruch mehr, sondern werden von der Kundschaft zunehmend geachtet und bevorzugt.

So ist es gelungen, die Anerkennung solch bedeutender Organisationen, wie der Wettbewerbszentrale, dem ADAC, den Verbraucherzentralen und vielen anderen Institutionen, Partner und Organisationen zu erwerben. Diese begleiten die Arbeit des BVfK auch regelmäßig durch Rat und Unterstützung.

Dies geschah in den letzten Jahren z.B. im Zusammenhang mit der BVfK-Tachogarantie, die dazu geführt hat, dass sich unser Verband der Initiative des ADAC zur Bekämpfung der Tachomanipulation anschließen und diese in Folge beeinflussen konnte, was selbstverständlich auch mit einer von dort aus erfolgten kritischen Betrachtung dieses weit über das gesetzlich Selbstverständliche hinausgehende Sicherheitsversprechen unseres Verbandes einherging.

Dass dies auch für die übrigen Regeln gilt, die der BVfK seinen Mitgliedern auferlegt, bestätigt von den genannten Institutionen insbesondere die Wettbewerbszentrale, mit der es im Jahr 2015 eine intensive Abstimmung über das BVfK-Siegel im Kfz-Internet und das dieses begründende BVfK-Regelwerk gab. 

All dies bedeutet jedoch nicht, dass das BVfK-Regelwerk in Stein gemeißelt ist. Wenn es den anspruchsvollen Verbandszielen in gewohnter Weise dienen soll, muss es natürlich regelmäßig angepasst und zukunftsfähig gemacht werden, wofür der BVfK-Verwaltungsrat satzungsgemäß zuständig ist.

Doch es geht nicht nur um die Entwicklung eines tragfähigen Regelwerks, sondern auch um die Sicherung der Mitgliederqualität. Wenn der BVfK dabei auf die Schnüffelpraxis der Hersteller bei ihren Vertragshändlern verzichtet, dann hat dies nicht nur etwas mit Vertrauen, sondern auch mit Effizienz zu tun, denn es kommt immer darauf an, was am Ende herauskommt und da beweisen die BVfK-Mitglieder bei den Internetbewertungen, dass sie durchweg besser benotet werden, als andere.

Das ist das Ergebnis einer vielschichtigen Qualitätskontrolle. Sie beginnt bereits lange vor Aufnahme damit, dass sich der Verband regelmäßig Erkenntnisse über die meisten freien Kfz-Händler in Deutschland und teilweise auch in Europa verschafft. Diese begründen sich auf eigene Erfahrung und regelmäßigen Informationsaustausch mit anderen Organisationen und auch Gewerbepartnern.

Wenn ein Freier Kfz-Händler dann Mitglied im BVfK werden möchte, muss er sich bereits im Antragsformular verpflichten, nicht nur die bereits auf Seriosität ausgelegte Satzung, sondern insbesondere auch das BVfK-Regelwerk verbindlich anzuerkennen und wird unterschriftlich zur Einhaltung verpflichtet. 

Ist das dann Aufnahmeverfahren, zu dem Nachweise zur geschäftlichen Tätigkeit, die Empfehlung anderer BVfK-Mitglieder und mehrere Gespräche zählen, abgeschlossen, darf sich das Neumitglied mit dem BVfK-Siegel schmücken. Der Händler demonstriert damit nicht nur, dass er sich der Gruppe seriöser und professioneller Kaufleute angeschlossen hat, sondern „provoziert“ ggf. auch die Einschaltung des BVfK zur Klärung eventueller Probleme.  

Um diesem Feedback aus der Kundschaft Raum und Resonanz zu geben, hat der BVfK mit der BVfK-Schiedsstelle und der BVfK-Beschwerdestelle gegen Internetschummler  entsprechende Institutionen geschaffen. 

Wie erfolgreich diese an vielen Stellen ggf. Reklamationen provozierende Konzeption der Qualitätskontrolle funktioniert, beweist die Tatsache, dass die Inanspruchnahme dieser Institutionen im Verhältnis zu den mehreren 100.000 Fahrzeugen, welche die BVfK-Mitglieder Jahr für Jahr handeln, äußerst gering ist.

Ebenso elementar ist allerdings der Konsequenz-Grundsatz, mit dem wir darauf achten, dass unsere Mitglieder die Regeln auch beachten. Daher schrecken wir gegebenenfalls auch nicht davor zurück, Fehlverhalten zu korrigieren, sowie notfalls zu sanktionieren. Dies hin bis zum Verbandsausschuss, auch wenn sich die Betroffenen solcher Ausschlussverfahren schließlich zusammenrotten, um gemeinsam mit der Konkurrenz Sturm gegen unseren Verband zu laufen.

Das hält ein starker und wahrhaftiger Verband aus!

Auch wenn diese im Jahr 2014 begonnen Vorgänge seither nicht nur eine Reihe von Gerichtsakten füllen, ändert dies nichts daran, dass sich der BVfK und seine Mitglieder täglich dem hohem Anspruch stellen, eine allgemein anerkannte, möglichst große Schnittmenge zwischen Verbraucher- und Unternehmerinteressen zum verdienten Erwerb positiven Ansehens zu schaffen.

Dies alles fügt sich zu einem Markenkern zusammen, der am Ende immer und nachhaltig dem Wohle der Mitglieder dient.

Dieser Markenkern besteht im Übrigen ganz bewusst nicht daraus, den Mitgliedern des Verbands grundsätzlich nur das Handeln mit erstklassigen Fahrzeugen vorzuschreiben. Daher zertifiziert der BVfK auch ausdrücklich nicht die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge, sondern, was entscheidend ist, die Händler, welche diese verkaufen.

Es gilt daher auch zum Wohle einkommensschwacher Käuferschichten der Grundsatz:

     „Man darf alles verkaufen, muss es nur richtig beschreiben!“

Dabei spielen Transparenz und Sorgfalt ebenso eine zentrale Rolle, wie die in den entsprechend gestalteten BVfK-Vertragsformularen deutlich werdende Abgrenzung zwischen den Fähigkeiten eines Kfz-Händlers und denen eines Sachverständigen. Dem folgen die in den Formularen ausdrücklich empfohlenen kaufbegleitenden Gutachten und die ggf. vorgesehenen Regelung für den Fall, dass sich in Folge bisher unbekannte negative Erkenntnisse ergeben.

Damit schafft es der BVfK im Übrigen, einer der verbraucherschädlichen Folgen der gesetzlichen Gewährleistungspflichten entgegen zu treten, die dazu geführt haben, dass es bei vielen Händlern keine günstigen Angebote mehr z.B. für Auszubildenden und Studierende gibt und sich diese Bevölkerungsgruppen gezwungen sehen, ihre Autos im Privatmarkt ohne den gesetzlichen Schutz u.a. der Paragrafen 434 und 476/477 zu suchen.

Alles in Allem folgt Ihr BVfK also einer anspruchsvollen Philosophie und einer komplexen Konzeption zur Umsetzung der sich daraus ergebenden Ziele. Die Vielzahl der hierfür geschaffenen Elemente greift sinnvoll und logisch ineinander. Nur wer einzelne Elemente mit negativer Intention isoliert betrachtet, kann zu Fehlinterpretationen gelangen, die grundsätzlich im konstruktiven Dialog auch mit kritischen Partnern leicht zu korrigieren sind.

So hält am Ende alles der Prüfung unter der Vorgabe statt, die immer über allem Handeln des BVfK steht:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Verheerende Situation in Berliner Kfz-Zulassungsstellen

Über Wartezeiten bei der Fahrzeugzulassung von 3-4 Wochen berichten Händler und Kunden. Davon betroffen ist auch der Express-Anmeldeservice, der nicht mehr angeboten wird. Händer verzeichnen zunehemnd geschäftlichen Schaden und für manchen Kunden fällt die Urlaubsreise mit dem neuen Auto ins Wasser.

s.a.: Berliner Kurier: Berliner müssen wochenlang auf Termin warten

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Urlaubstipp: Geliebt. Gebraucht. Gehasst. Die Deutschen und ihre Autos

 

Nichts bewegt die Deutschen wie das Auto: Das Kraftfahrzeug ist das wichtigste Verkehrsmittel in Deutschland. Gleichzeitig berührt es die Gefühle der Menschen. Es steht für Freiheit und Dynamik, für Status, Lebensstil und Macht. Die Kult-Autos VW Käfer und Trabant sind „motorisierte“ Erinnerungsorte deutscher Geschichte.

Mit der Wahl von Automarke, Modell und Ausstattung drücken Käufer ihre Persönlichkeit, Sehnsüchte, Lebensumstände und häufig auch den Umfang ihres Geldbeutels aus. Werbe- und Marketingstrategen investieren Millionen, um ihr Produkt emotional aufzuladen. Nicht jeder möchte seinem Auto so viel Bedeutung beimessen, doch selbst dafür gibt es schon den passenden Werbespruch.

Der „Deutschen liebstes Kind“ bleibt auch ein bedeutender Wirtschaftsfaktor: Hunderttausende Arbeitsplätze hängen direkt oder indirekt von der Autoindustrie ab. Gleichzeitig schmälern Umweltbelastung, verstopfte Autobahnen und Innenstädte zunehmend die „Freude am Fahren“. Car-Sharing, autonomes Fahren und Elektromotoren weisen auf drastische Veränderungen der Autowelt hin: Ist das Ende der Autolust absehbar?

Die Ausstellung im Haus der Geschichte macht mit ausgewählten Fahrzeugen, Medien, Plakaten, Fotos und Dokumenten die Faszination des Autos deutlich. Sie zeigt die soziale und kulturelle Bedeutung des Autos in Deutschland vor dem Hintergrund wirtschaftlicher und politischer Rahmenbedingungen.

Die Ausstellung läuft bis zum 21.01.2018 – für BVfK-Mitglieder gibt´s nebenan (300 m) in der BVfK-Geschäftsstelle immer einen Kaffee.

LINK >>> Die Deutschen und ihre Autos - Geliebt. Gebraucht. Gehasst.

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Bild links: Marcel Manthey, Koordination BVfK-DIGITAL

 

Die Zukunft ist bereits Gegenwart

 "KIT komme bitte zum Eingang" - "Ja Michael".

Einige kennen vielleicht noch die TV-Serie Night Rider aus den 90'ern.

Der Agent ruft sein Auto über Funk und sein Wagen setzt sich in Bewegung, parkt fehlerfrei aus der Parklücke aus, bremst für Fußgänger und fährt schließlich am Eingang vor.

Damals noch als Fantastelei belächelt, stehen wir doch heute schon ganz kurz vor der Wirklichkeit dieses Szenarios.

Fast alle Fahrzeuge piepsen, blinken und viele schauen mit einem Kameraauge nach vorn und hinten - weniger Rempler beim Parken und mehr Fahrer/innen die sich an Fahrzeuge trauen, von denen sie vorher Abstand genommen hätten.

Der neue Parkassistent im i3, der auf der CES von BMW präsentiert wurde, liegt schon nah dran. Knopf drücken und zuschauen. Der Wagen lenkt, beschleunigt und bremst und behält soger noch den Rundumblick.
Audi, Honda, VW und andere wie Google & Co. sind mit Eifer und Hochdruck am Testen und Optimieren.
In den vergangenen Jahren sind so viele technische Neuerungen in die Fahrzeuge gekommen wie nie zuvor. Nicht mehr nur die Oberklasse profitiert davon, denn besonders in Mittelklassewagen und Geländewagen hielten die neuesten Innovationen in den letzten Jahren Einzug. 

Die Zukunft ist also bereits Gegenwart, nicht nur im Auto sondern auch auf den Vertriebs- und Beschaffungsebenen. Verpassen Sie also nicht den Anschluss an diese rasende Entwicklung.

Scheuen Sie sich nicht, einmal was Neues zu probieren und/oder in Ihre digitalen Marketing- und Vertriebstools zu investieren. Der frühe Vogel fängt den Wurm - heißt es doch, oder?

Viel Erfolg im Netz

Marcel Manthey

Kontakt: m.manthey@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: 

Bild links: Fast ausnahmslos "Blech-Juristen" beim Autorechtstag 2017. Dialoge und Kompetenz, von der die BVfK-Mitglieder profitieren.

 

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

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BGH: Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen.

Dementsprechend war es vorliegend für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens der Klägerin - als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB**) - ausreichend, dass diese (wenn auch ohne Erfolg) zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen beziehungsweise - was dies selbstredend eingeschlossen hat - eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen.

Damit folgt der BGH seiner jüngeren, alles andere als händlerfreundlichen Linie. Der BVfK begleitet diese Entwicklung sorgenvoll und kritisch. In Kürze folgt eine Besprechung des Urteils.

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Geldwäsche 2.0 – „Know Your Customer“

 

Ein Überblick über die Auswirkungen der Gesetzesreform 2017

Das am 26.06.2017 in Kraft getretene und auf Grundlage der vierten EU-Geldwäscherichtlinie reformierte Geldwäschegesetz bringt umfangreiche strukturelle und inhaltliche Veränderungen mit sich, denen sich auch der Kfz-Handel ausgesetzt sieht und die im Folgenden zusammenfassend dargestellt werden sollen.

1. Risikomanagement und allgemeine Sorgfaltspflichten

Die Fokussierung auf das betriebsinterne Risikomanagement hat zur Folge, dass dem per gesetzlicher Definition als „Güterhändler“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) bezeichneten Autoverkäufer umfangreichere  Sorgfaltspflichten auferlegt werden, nach denen dieser auf das jeweilige Risiko abzustimmende Maßnahmen zu treffen hat.

Eine Risikoanalyse ist allerdings gemäß § 10 Abs. 6 GwG erst dann vorzunehmen, wenn es sich um Bargeldgeschäfte über 10.000 € oder solche Geschäfte handelt, bei denen Tatsachen darauf hindeuten, dass diese mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen.

Das Geldwäschegesetz stellt in den zugehörigen Anlagen spezielle Risikofaktoren bereit, die zur Abgrenzung eines potentiell eher höheren von einem eher niedrigeren Risiko dienen. Für ersteres sprechen beispielsweise außergewöhnliche Geschäftsbeziehungen, unbekannte Vertriebsmechanismen sowie der Bezug zu korrupten Drittstaaten, für letztere auszugsweise der Handel mit an der Börse notierten Unternehmen sowie solchen Unternehmen, die in EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind.

Nach dem so ermittelten Risiko richtet sich, in welchem Umfang

• Die Identifizierung des Vertragspartners 

• dessen Vertretungsbefugnis und im Falle einer solchen die Identität des wirtschaftlichen Berechtigten

• der Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung

• sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

vorzunehmen bzw. festzustellen sind. Die Feststellung eines geringen Risikos befreit jedoch nicht von der Sicherstellung der Überprüfung und Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang, der es ermöglicht, verdächtige Transaktionen festzustellen.

2. Umsetzung in der Praxis und Rechtsfolgen der Nichtbeachtung

Der Händler wird fortan dazu verpflichtet, Strategien und Kontrollmechanismen zur Bewertung der Transaktionen und damit verbundenen Risiken zu entwickeln. Außerdem ist ein Mitglied der Geschäftsleitungsebene zu benennen, welches für das Risikomanagement verantwortlich ist. Darüber hinaus dürfte es ratsam sein, Mitarbeiter entsprechend zu schulen und einzuweisen, da an Art und Größe des Betriebes angepasste Vorkehrungen zu treffen sind, um sicherzustellen, dass Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften gemeldet werden.

Die persönlichen Daten des „wirtschaftlich Berechtigten“, also der Person, unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztendlich steht - beispielsweise der Unternehmensinhaber oder der mit mindestens 25 % am Kapital des Unternehmens Beteiligte, aber auch der Privatmann, der das Geschäft veranlasst - sind nunmehr an das hierfür eingerichtete Transparenzregister zu übermitteln, sofern sich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nicht bereits aus bestehenden Registereintragungen (Handelsregister, etc.) ergeben (Know Your Customer – Prinzip).

Der Händler hat zudem alle in Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und Informationen sowie Informationen über die Durchführung und Ergebnisse der Risikobewertung, insbesondere sofern es sich um verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG) handeln sollte, aufzuzeichnen und aufzubewahren. Diese Daten können von der zentralen Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die für die in § 28 GwG näher beschriebenen Aufgaben zuständig ist, erhoben werden. Zudem trifft den Händler unabhängig vom Wert des Veräußerungsgegenstands eine Meldepflicht hinsichtlich verdächtiger Tatsachen, die in § 43 GwG näher bezeichnet sind.

Ordnungswidrigkeiten können zukünftig mit Geldbußen in Höhe von bis einer Million Euro, bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen mit Geldbußen in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden. Der Ordnungswidrigkeiten-Katalog (§ 56 GwG) ist umfangreich und mit zahlreichen Vorschriften verknüpft. Die zentrale Meldestelle hat zudem die Befugnis zu unangekündigten Kontrollen bzgl. der Einhaltung sämtlicher Vorschriften.

3. Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung

Zentraler Aspekt des neuen Geldwäschegesetzes ist das Risikomanagement. Bereits nach dem bisherigen Geldwäschegesetz bestehende Pflichten sind teils übernommen, teils ausgeweitet und die Bußgeldvorschriften verschärft worden. Es wird sich jedoch erst zeigen müssen, wie eine solche Risikoanalyse im Einzelfall auszusehen hat.

Sämtliche Vorschriften und denkbaren Konstellationen im Rahmen dieser Zusammenfassung darzustellen, würde den Rahmen sprengen. Ein Blick in das Geldwäschegesetz 2017 gibt aber sicherlich Aufschluss, auch wenn dieses zunächst kompliziert erscheinen mag.

Die Herabsetzung der Bargeldgrenze, ab der die Pflichten nach diesem Gesetz ausgelöst werden, auf 10.000 €, führt zu einer Ausweitung der Anwendungsfälle und somit zur Auslösung der Dokumentations-, Auskunfts- und Meldepflichten. § 56 GwG einmal kurz zu lesen lohnt daher, um sich die möglichen Verstöße vor Augen zu führen.

Schließlich ist für die Zukunft auch mit datenschutzrechtlichen Problemen zu rechnen, da erwogen wird, den Zugang zum Zentralregister der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die BVfK-Rechtsabteilung wird die Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis weiterverfolgen und über aktuelle Erkenntnisse an dieser Stelle berichten.

Bereits jetzt empfeheln wir Orientierung an der BVfK-Broschüre und Checkliste EU-Nettowarenlieferung. Die in diesem Zusammenhang stehenden Prüfungspflichten und die diesbezüglichen  Umsetzungsempfehlungen weisen viele Parallelen auf.

Matthias Giebler

BVfK Rechtsabteilung

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Oberlandesgericht Köln: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen BVfK und Schürenstedts Autoportal.

Weder Hasstiraden gegen die BVfK-Mitglieder zu denen auch gut 20% der BfI-Mitglieder zählen dürften ("... befinden sich unter den Mitgliedern eine signifikante Anzahl von Personen, die rechtskräftig vorbestraft sind wegen gewerbsmäßigen Betruges ..." / s.a. "Die Wohnwagenhändler vom Schotterplatz"), noch die widersprüchlichen Beschreibungen über das Geschäftskonstrukt seiner (2013) umsatzlosen Firma als angeblichen Betreiber einer Kfz-Internetbörse halfen dem BfI-Vorsitzenden weiter:

Auch die letzte Instanz konnte wie zuvor das Landgericht Bonn, keine Aktivlegitimation der ABS Autoportal GmbH und Co. KG erkennen. Wenn überhaupt, könne der GF Schürenstedt die wettbewerbsrechtlichen Fragen gegenüber dem BVfK als Vorsitzender des BfI klären lassen, so das Gericht.

Gegen diese Variante habe man sich lt. Aussage von S. im BfI-Vorstand deshalb entschieden, da seine GmbH und Co. KG wirtschaftlicher Nutznießer des BfI sei und daher auch das Prozesskostenrisiko tragen müsse. Als Beweis dafür legte man einen Vertrag aus November 2012 vor, der eine regelmäßige monatliche Zahlung des Verbandes an diese Gesellschaft u.a. für IT-Dienstleistungen beweisen sollte.

Auf die Frage, warum denn die Bilanzzahlen seiner Gesellschaft für das Jahr 2013 keinen einzigen Cent Umsatz ausweisen würden, wenngleich doch gerade erst eine monatliche Zahlung vereinbart worden sei, entgegnete der in letzter Verzweiflung gerne Eidesstattliche Versicherungen Anbietende zunächst, das Geld sei auf andere Weise geflossen. Auf erneute Nachfrage, wie ist denn möglich sei, einen Geldfluss unter Beachtung steuerlicher Vorschriften nicht in der Bilanz darzustellen, versuchte man es erst mit dem Hinweis auf die vielen anderen Firmen, die ist da ja noch geben würde. Der Erwiderung, dass diese Firmen ja nun nichts mit dieser Sache zu tun hätten, entgegnete S. dann mit der Erklärung, der BFI hatte sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befunden und man habe daher die Forderung gestundet.

Dies dürfte nicht nur im Widerspruch zum Bericht des BfI-Schatzmeisters stehen, der zum 31.08.2012 ein Vereinsvermögen von gut 73.000 € ausweist, sondern auch weniger den Regeln kaufmännischer Buchführung entsprechen, die gewöhnlich eine Rechnungslegung nach Leistungserbringung verlangt.

Da wundert es schon, wie eine solche Person von angeblichen Betrügern im Konkurrenzverband sprechen kann, dem man das Recht absprechen will, sich und seine Mitglieder als seriöse und zuverlässige Kaufleute zu bezeichnen.

Welch ein Trauerspiel in Zeiten gravierender Veränderungen, die von den Kfz-Verbänden jegliche Kapazität, Kompetenz und finanzielle Mittel für die Bewältigung großer und anspruchsvoller Aufgaben zur Sicherung von Gegenwart und Zukunft verlangen.

Diesen Widerspruch dürfte auch ein zur Unterstützung von S. wieder einmal angereister, wie auch umstrittener Autohändler nicht beseitigen können, der bereits mehrfach, so jüngst vor dem Landgericht Bonn oder auch in einer Rundmail an die BVfK-Mitglieder – damals sogar mit seinem Ehrenwort untermauert erklärte, er wolle dem BVfK auf keinen Fall schaden, denn dessen Arbeit, wie auch das BVfK-Siegel seien ja so wichtig und wertvoll.

Die Frage der Seriosität dieses wegen Lockvogelmethoden kritisierten Händlers wird dann das Gericht Ende September in einem Verleumdungsprozess klären, der dazu dienen soll, seine rufschädigenden Falschbehauptungen zukünftig zu verbieten.

Der BVfK Vorstand erneut übrigens in diesen Auseinandersetzungen trotz aller unqualifizierter und beleidigender Attacken regelmäßig das Angebot zur gütlichen Einigung, denn die Verantwortung gegenüber Mitgliedern, Satzung und den eigentlichen Verbandsaufgaben hat Vorrang vor Genugtuung und Siegesgefühl.

Das OLG-Köln wird sein Urteil in dieser Sache am 15. September 2017 verkünden.

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BVfK-Terminkalender:

14. September 2017 - BVfK-IAA-Händlerabend in Bad Homburg

24. - 26. November 2017 - BVfK auf der RETRO CLASSICS COLOGNE

22. - 23. März 2018 - 11. Deutscher Autorechtstag in Königswinter

5. - 6. Mai 2018 - 12. GROSSER BVfK-JAHREKONGRESS / Rhein in Flammen

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